Vorgeschriebene Rettungswege mit Fluchttreppen, Feuertreppen & Feuerleitern
Hier finden Hausbesitzer und Vermieter erste wichtige Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege mit Fluchttreppen, Feuertreppen & Feuerleitern. Im konkreten Einzelfall müssen immer die aktuellen Bestimmungen bei der Bauaufsichtsbehörde angefragt werden. Oder kontaktieren Sie uns, wir helfen auch gerne weiter.
Was ist der Unterschied zwischen einer Feuerleiter und einer Feuertreppe?
Die Feuerleiter
Die baulich sicher einfachste Möglichkeit um einen Fluchtweg bei einem Brand für erhöhte Stockwerke zu bauen, ist eine Stahlleiter. Wichtig: Feuerleitern werden nur ausnahmsweise von der Stadt in Abstimmung mit der Feuerwehr genehmigt.
Vorteile einer Feuerleiter
- relativ geringe Kosten
- geringe Platzverlust
- relativ Wartungs- und verschleißarm
Nachteile einer Feuerleiter
- wird nur in Ausnahmefällen genehmigt
- Kann von körperbehinderten oder gebrechlichen Personen und Kindern möglicherweise nicht benutzt werden
- Verletzungsgefahr durch Absturz
- Eventuell Hemmnisse der Nutzung aufgrund von Höhenangst
- Benutzung ist körperlich anstrengender
- von weniger Personen gleichzeitig nutzbar
Die Feuertreppe (Fluchttreppe)
Eine Feuertreppe (auch Fluchttreppe genannt) kann innerhalb oder außerhalb des Gebäudes sein. Labora Bauelemente bietet verschiedene Varianten von Stahltreppen, die außen am Gebäude angebracht werden. Aus optischen und Platzgründen kann eine Spindeltreppe eine sinnvolle Möglichkeit eines Fluchtweges im Brandfall sein.
Vorteile einer Feuertreppe
- wird eher genehmigt
- Kann besser körperbehinderten oder gebrechlichen Personen und Kindern genutzt werden
- Schutz gegen Nässe und Glätte möglich
Nachteile einer Feuertreppe
- höhere Kosten
- mehr Platzbedarf
Rechtliche Hintergründe und Anforderungen an Rettungswege wie Feuertreppen
Der zweite Rettungsweg – Definition und Anforderungen
Grundsätzlich und rechtlich vorgeschrieben sind für jede Wohnung zwei Rettungswege. Der erste wird durch das Treppenhaus gewährleistet und der zweite in den meisten Fällen durch ein ausreichend großes Fenster, welches von der Feuerwehr anleiterbar ist, meistens zur Straße. Ist dieses Fenster nicht vorhanden, z. B im Hinterhaus und der Zugang zum Hof nur durch einen schmalen Hausflur und rechtwinklig abzweigendem Ausgang zum Hinterhof, bei dem ein Hindurchtragen der Leiter nicht möglich ist, liegt eine konkrete Gefahr vor. In diesem Fall fordert die Bauaufsichtsbehörde entweder die Erreichbarkeit der für die Rettungsgeräte der Feuerwehr notwendigen Stelle oder einen zweiten baulichen Rettungsweg. Eine Notleiter kann diesen Zweck nicht erfüllen, da nach Auffassung des Gerichts die Personen sich in diesen Fällen selbst retten können müssen. Der zweite Rettungsweg muss dann so beschaffen sein, dass er auch von älteren, gebrechlichen Personen, Kindern usw. genutzt werden kann, ohne dass neue Gefahren entstehen. Hier wird ein weiterer baulicher Rettungsweg gefordert, der die Selbstrettung der Personen im Gebäude gewährleisten kann, z.B. der Anbau einer Spindeltreppe als Außentreppe. In Ausnahmefällen genehmigt die Stadt in Abstimmung mit der Feuerwehr jedoch auch Feuerleitern. Es ist unerlässlich sich hier verbindlich zu informieren.
Die Außentreppen – behördliche Beurteilung und nachbarschaftliche Interessen
Nach Auffassung der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist die Außentreppe kein Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NRW, weil der Begriff „Vorbauten“ unselbständige mit dem Gebäude verbundene Bauteile umfasst, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen wie Balkone und Erker. Verstößt eine Außentreppe (als Feuertreppe) gegen die Vorschriften des § 6 BauO NRW und kann die erforderliche Abstandfläche nicht gem. § 7 BauO NRW auf dem Nachbargrundstück gesichert werden, ist zu überprüfen, ob eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung dürften in diesen Fällen vorliegen. Da eine Außentreppe aufgrund ihrer Abmessung, ihrer Baumasse und ihrer transparenten offenen Ausführungsart nur relativ geringfügig in Erscheinung tritt und die Schutzfunktion der Abstandflächen nicht spürbar beeinträchtigt, führt die nach § 73 BauO NRW vorzunehmende Abwägung des Interesses des Bauherrn, einen für ein bestehendes Gebäude notwendigen Rettungsweg nachträglich errichten zu können, gegenüber den nachbarlichen Interessen zu einer Entscheidung zugunsten des Bauherrn. Eine solche Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da ein öffentliches Interesse an der Herstellung der nach der BauO NRW erforderlichen Rettungswege (wie Feuertreppen als Fluchttreppen) besteht.
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